Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A: Allgemein

Leistungs- und Zahlungsbedingungen für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma ALLKOENNER und dem Auftraggeber.

1.

Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

2.

Preise

Unsere Preise gelten ausschließlich für den gesamten Umfang der angebotenen Leistungen. Bei Teilbeauftragungen behalten wir uns eine Preiserhöhung der einzelnen Positionen vor.

Eventuell notwendige Genehmigungen sind durch den Auftraggeber zu erbringen. Eventuell entstehende behördliche Gebühren sind nicht Bestandteil dieses Angebots, sie sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.

Es wird die Stellung von Abschlagsrechnungen und Teilrechnungen vereinbart. Abschlags- und Teilrechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen zur Zahlung fällig. Sollte die Abschlagszahlung nicht Termingerecht an uns gezahlt werden, haben wir das Recht nach § 273,BGB von unseren (Zurückbehaltungsrecht) gebrauch.

Nach Zahlungseingang werden die Arbeiten innerhalb 7 Tagen wieder aufgenommen. Für den Termin Verzug / Fertigstellungstermin und weitere Kosten kommt die Firma, Allkoenner in diesen fall nicht für auf diese muss der Auftraggeber Selbsttragen.

3.

Rechnungsstellung

Nachbeauftragung und ersten Arbeitsabschnitten werden Abschlagsrechnungen für Materialeinkauf und Arbeitslohn in Rechnung gestellt. Die Zahlung ist nach Erhalt gegen Rechnung bzw. einen geeigneten Nachweis (Buchungsbestätigung) zu leisten.

4.

Auftragserledigung

Die Kalkulationsgrundlage für dieses Angebot ist die Ausführung der Arbeiten in der Regelarbeitszeit von 8,5 Stunden pro Tag. Mehrarbeit, Zuschläge für Überstunden, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit sind im Angebot nicht enthalten und werden ggfs. gesondert abgerechnet. Fremdleistungen wie beispielsweise Container und Entsorgung werden – sofern sie nicht gesondert im Angebot aufgeführt sind – im Rechnungsnachweis zzgl. 10 Prozent Regiekosten abgerechnet. Für Schäden die nach Durchführung der beauftragten Arbeiten festgestellt werden und nicht als Bearbeitungsfehler nachgewiesen werden können, ist eine Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt für eventuelle Folgekosten.

Jede Art Notdienst ist mit besonderer Vergütung einzukalkulieren.

Unvorhergesehene Arbeiten und Arbeiten die augenscheinlich nicht zu erkennen waren, sind von diesem Auftrag nicht umfasst und nicht im Preis inbegriffen.

Auch bei sorgfältiger Ausführung sind sichtbare Übergänge sowie Farb- und Größenabweichungen zu dem nicht betroffenen Bestand nicht auszuschließen und nicht als Mangel anerkannt.

Die Wasser- und Stromversorgung erfolgt durch den Auftraggeber und ist für den Auftragnehmer kostenfrei.

5.

Vertraulichkeit

Es ist dem Auftraggeber untersagt, Unterlagen wie z.B. Zeichnungen und sonstige Dokumente unseres Unternehmens zu kopieren und an Dritte auszuhändigen.

Das Angebot darf nicht vervielfältigt oder als Ausschreibungsgrundlage verwendet werden, es sei denn nach schriftlicher Genehmigung durch uns. Wir behalten uns vor, bei unzulässiger Weitergabe Schadensersatz zu fordern.

Teil B: Design und Renovierung

1. Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

2. Angebot/Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzel- fall gestattet werden.

3. Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4. Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

5. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen); 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

6. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur voll- ständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

8. Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

9. Leistungsermittlung

Aufmaß und Abrechnung Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

10. Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Teil C: Hausmeisterservice, Reinigung, Winterdienst, Immobilien Management

1. Allgemeines

Der Abschluss von Verträgen mit der allkoenner erfolgt ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Gültigkeit der Auftraggeber mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages oder Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit.

2. Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung.

  • Gebäudereinigungsverträge werden zwischen Auftraggeber und ALLKOENNER vorerst für eine unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mindestens für 1 Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt bei Laufzeitverträgen drei Monate zum Ablauf des Vertrages und bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner. Die in den Individualverträgen vereinbarten Laufzeiten/Kündigungsfristen sind den vorgenannten vorrangig. Verträge die auf Zuruf entstehen, sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jahres zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.

3. Objektübernahme

Vor Übernahme der Tätigkeit durch den Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftraggeber, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in alle technischen Einrichtungen des Gebäudes einzuweisen, auf Gefahrenquellen hinzuweisen und sämtliche für die Betreuung erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

4. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordentlich durchzuführen.
Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Umfang erhalten bleibt. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Leistungen werden in der Zeit von Montag bis Freitag erbracht, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5. Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ohne Berechnung Wasser und Strom, sofern erforderlich, zur Verfügung zu stellen. Ferner verpflichtet er sich, alle Schlüssel die zu Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen verschließbaren Raum für Maschinen und Material.

6. Reklamationen

Reklamationen sind unverzüglich nach Durchführung der Leistung durch den Auftragnehmer mitzuteilen. Reklamationen sind grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Bei rechtzeitiger Reklamation ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt.

7. Haftung

Sach- und Personenschäden die durch Nichterfüllung der übernommenen Vertragspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Schäden sind unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden schriftlich zu melden, damit der Schaden an die Versicherung des Auftragnehmers gemeldet werden kann.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass zur Abdeckung aller Risiken und Schäden, aus der Übernahme der mit diesem Vertrag verbundenen Verpflichtungen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis für:

Personenschäden                  3.000.000                                EUR
Sachschäden                         3.000.000                                EUR
Vermögensschäden               3.000.000                                EUR

Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache; in der Umwelthaftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung das Einfache der Deckungssummen

8. Vergütungen

Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind monatlich im Voraus ohne Abzug von Skonto fällig. Sonderleistungen für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, werden ebenfalls ohne Abzug fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Anlehnung an die Vorgaben des BGB zu berechnen.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zum Inkasso berechtigt.
Alle Zahlungen haben grundsätzlich Bargeldlos auf das Konto des Auftragnehmers zu erfolgen.

9.Preisanpassung

Auf Grund der Lohnintensität der zu erbringenden Leistung ist der Auftragnehmer unter anderem berechtigt, bei einer Änderung der Tariflöhne der ALLKOENNER, der Sozialbeitragsleistung oder sonstiger Erhöhungen, eine Anpassung der Vergütung um den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung oder der anderen Mehrleistung zu fordern.

10. Übernahme

Jegliche Übernahme von Mitarbeitern des Auftragnehmers in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis, während oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehungen durch den Auftraggeber ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht.
Dies berechtigt den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des Halbjahresbruttogehaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern, unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf Initiative des Arbeitgebers oder des Mitarbeiters beruht.

11. Schlussbestimmung

Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet diese Bestimmung durch eine andere zu ersetzten, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung ersetzt.

Teil D: Umzug

  1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

  • Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

Alle nicht zuvor vertraglich festgelegten und bindenen Auf und Abbauten von Möbeln werden rückwirkend in Rechnung gestellt.

  • Sammeltransport

Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

  • Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

  • Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

  • Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

  • Elektro- und Installationsarbeiten

Allkoenner ist, sofern nichts anderes vereinbart, nicht zur Ausführung von Elektro-, Gas-, Wasser-, oder sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Sind entsprechende Arbeiten vertraglich vereinbart, muss ein Verlege-/Anschlussplan aller Elektro-, Wasser- und Gasleitungen dem Monteur übergeben werden. Ist kein entsprechender Plan aller Leitungen vorhanden, aber die Durchführung der Elektro- & Installationsarbeiten gefordert, geht die Haftung für Schäden und Drittschäden auf den Auftraggeber über.

Nach der Installation von Waschmaschine, Spüle (Siphon/Wasserleitungen), Spülmaschine, Gasherden und sonstigen Elektrogeräten muss der Auftraggeber die Geräte einer sofortigen Funktionsprüfung unterziehen. Unterbleibt diese Funktionsprüfung, geht die Haftung für Schäden und Drittschäden auf den Auftraggeber über.

Installationsmaterialien wie Schrauben, Schienen, Leitungen, Dichtungen etc. für eine fachgerechte Elektro-, Gas-, Wasser-, oder sonstige Installationsarbeiten sind dem Monteur für die durchzuführenden Arbeiten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Für die Auswahl der richtigen Installationsmaterialien ist der Auftraggeber verantwortlich und haftet für etwaige Schäden oder Drittschäden.
Verhindern bauliche Mängel eine fachgerechten Durchführung der Elektro-, Gas-, Wasser- oder sonstige und Installationsarbeiten, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.

  • Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

  • Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

  1. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

  1. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

  1. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

  1. Leistungen

(1) Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

(2) Nichteinhaltung Umzugstermin

Bei Nichteinhaltung eines verbindlichen Umzugstermins wird Schadenersatz berechnet mit 33 % des Auftragwertes, sofern die Mitteilung 24 Werktage vor dem Umzugstermin erfolgt, mit 66 % sofern die Mitteilung 6 Werktage vorher erfolgt, mit 100 %, wenn die Buchung 5 Tage oder weniger vor dem Umzugstermin abgesagt wird. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(3) Fremdleistungen

Fremdleistungen, Gebühren, Güter über 100 Kg, Handwerksleistungen, Kurierfahrten, Verpackungen, die nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind, werden gem. unserer aktuellen Preisliste gesondert berechnet.

(4) Besondere Hinweise Ist das gebuchte Fahrzeug aufgrund eines Defektes am Tag der gebuchten Leistungserbringung nicht verfügbar, so ist Allkoenner berechtigt, dem Mieter kostenneutral ein anderes Fahrzeug für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Sollte kein Ersatzfahrzeug verfügbar und auch kein alternativer Termin für die Leistungserbringung möglich sein, so erstattet Allkoenner dem Kunden die geleistete Anzahlung. Allkönner erfüllt den geschlossenen Vertrag, sofern nicht höhere Gewalt (auch widrige Wetterverhältnisse), eine Unbrauchbarkeit des Fahrzeuges oder Verschulden durch Dritte eintritt.

  1. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag (§ 415 Kündigung durch den Absender)

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder

  1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
  2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)

verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

  1. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

  1. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

  1. Ladevolumen

Wenn der Umzug nicht auf Stunden abgerechnet wird, wird der Umzugsgut nach Volumen abgerechnet. Ändert sich der geschätzte Ladevolumen/Entfernung/Ladungsumfang können sich auch die Transportkosten It. Kalkulationstabelle ändern.

  1. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist fällig bei Inlandstransporten vor Entladung, bei Auslandstransporten vor Beladung.Bei Kostenübernahme durch Arbeitgeber oder Behörde/n gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen nach Beendigung des Umzuges / Transportes bei Beauftragung als vereinbart. Verzug tritt nach 10 Tagen ein. Bei Privatkunden ist der Rechnungsbetrag sofort in Bar bei Entladung fällig.Verzugszinsen werden bei nicht Fristgerechter Zahlung nachgefordert. Zahlungsmöglichkeiten sind in Bar , Bankeinzugsermächtigung, Kostenübernahme durch den Arbeitgeber / Behörde. Bei Kostenübernahme durch Arbeitgeber oder Behörde erfolgt die Erstattung direkt an uns.

  1. Halteverbot

Sollte kein Halteverbot angegeben sein, sorgt der Kunde für ausreichend Parkfläche zur Be- und Entladung für unser/e Fahrzeug/e.

  • Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzugs zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

  • Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

  • Schadensanzeige

Der Gesetzgeber hat in § 451 f HGB das Erlöschen von Ersatzansprüchen geregelt, weshalb folgendes vom Kunden zu beachten ist: Untersuchen sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbestätigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an.

Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensersatzanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung anzeigt.

Wird die Anzeige nach der Ablieferung erstattet, muß Sie um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

  • Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.b. Benzin oder Öle) ist der Absender verpflichtet dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.b. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

  • Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
  • Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
  • Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
  • Verladen oder Entladen von Umzugsgut dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
  • Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, dem zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
  • Ist ein Schaden eingetreten, der nach Umständen des Falles aus einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
  • Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensregulierung zu ersetzen.
  • Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für die Beförderung von Umzugsgut mit dem Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

  • Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung entsteht (Obhuthaltung).

  • Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei großer Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

  • Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Anspruchsnahme aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  • Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist

  • bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung,
  • bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder gleichwertigem Zahlungsmittel zu bezahlen.

Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

  • Zusatzleistung Halteverbotszone

Als Zusatzleistung bieten wir unter www.allkoenner.de die Einrichtung einer Halteverbotszone für Ihren Umzug an.

Mit dem Absenden der Bestellung durch Klick auf den Bestellbutton “Jetzt kostenpflichtig bestellen” leiten Sie den kostenpflichtigen Bestellprozess ein und versenden ein verbindlich werdendes Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die ausgewählte Leistung zu dem zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Webseite angegebenen Preis. Die auf der Webseite aufgeführten Preise sind Endpreise inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %.

Sie erhalten eine automatisierte Bestätigung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse, mit der wir den Eingang Ihres Angebotes bei uns bestätigen. Diese automatisch generierte E-Mail stellt noch keine Annahme Ihres Angebots zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar.

Die Annahme des Angebots durch Allkoenner erfolgt zum Zeitpunkt des Geldeingangs des Bestellbetrages der gewählten Leistung. Bitte beachten Sie, dass der Zeitpunkt der Bestellannahme entscheidend ist für die Fristen, die bei der Beauftragung von Genehmigungen einzuhalten sind. Jede Halteverbotszone muss mindestens 14 Werktage vor Gültigkeit beantragt werden. Hierzu muss mindestens eine gültige Adresse angegeben werden. Bei nicht fristgerechter Antragstellung oder falsch eingetragener Adresse kann die Erteilung einer Genehmigung durch das zuständige Amt nicht gewährleistet werden. Die Erteilung der Genehmigung obliegt dem zuständigen Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Kunde benachrichtigt. In diesem Fall wird für die bereits erbrachten Leistungen eine Aufwandspauschale berechnet, dies ist bei einer eventuellen Rückerstattung des Bestellwertes zu berücksichtigen.

Mit Bestellung der Positionen „Halteverbotszone für 1 Tag für 1 Adresse“ und „Halteverbotszone für 1 Tag für 2 Adressen“ erteilt der Besteller Allkoenner die Erlaubnis, in seinem Namen die Genehmigung bei der Behörde einzuholen.

Die Bezahlung erfolgt per Vorauskasse, zu diesem Zwecke ist der Bezahlservice “Sofortüberweisung” auf der Webseite und in der Bestätigungs-E-Mail integriert.

Allkoenner ist berechtigt, den erteilten Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

Eine Reklamation der Halteverbotszone durch den Kunden muss spätestens am Gültigkeitstag erfolgen, spätere Reklamationen werden generell abgewiesen

Stand: Januar 2024

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