Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A:
Hausmeisterservice, Reinigung, Winterdienst, Immobilien Management
1. Allgemeines
Der Abschluss von Verträgen mit der Allkönner erfolgt ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Gültigkeit der Auftraggeber mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages oder Auftragsbestätigung anerkennt.
Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit.
2. Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Betreuungsvertrages bzw.
der Auftragsbestätigung.
3. Objektübernahme
Vor Übernahme der Tätigkeit durch den Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftraggeber, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in alle technischen Einrichtungen des Gebäudes einzuweisen, auf Gefahrenquellen hinzuweisen und sämtliche für die Betreuung erforderlichen Schlüssel zu übergeben.
4. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordentlich durchzuführen.
Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Umfang erhalten bleibt.
Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Die vereinbarten Leistungen werden in der Zeit von Montag bis Freitag erbracht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ohne Berechnung Wasser und Strom, sofern erforderlich, zur Verfügung zu stellen. Ferner verpflichtet er sich, alle Schlüssel die zu Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen verschließbaren Raum für Maschinen und Material.
6. Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich nach Durchführung der Leistung durch den Auftragnehmer mitzuteilen.
Reklamationen sind grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen.
Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend.
Bei rechtzeitiger Reklamation ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt.
7. Haftung
Sach- und Personenschäden die durch Nichterfüllung der übernommenen Vertragspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Schäden sind unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden schriftlich zu melden, damit der Schaden an die Versicherung des Auftragnehmers gemeldet werden kann.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass zur Abdeckung aller Risiken und Schäden, aus der Übernahme der mit diesem Vertrag verbundenen Verpflichtungen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis für:
Personenschäden 3.000.000 EUR
Sachschäden 3.000.000 EUR
Vermögensschäden 3.000.000 EUR
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache; in der Umwelthaftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung das Einfache der Deckungssummen
8. Vergütungen
Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind monatlich im Voraus ohne Abzug von Skonto fällig. Sonderleistungen für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, werden ebenfalls ohne Abzug fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Anlehnung an die Vorgaben des BGB zu berechnen.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind icht zum Inkasso berechtigt.
Alle Zahlungen haben grundsätzlich Bargeldlos auf das Konto des Auftragnehmers zu erfolgen.
9.Preisanpassung
Auf Grund der Lohnintensität der zu erbringenden Leistung ist der Auftragnehmer unter anderem berechtigt, bei einer Änderung der Tariflöhne der ALLKOENNER, der Sozialbeitragsleistung oder sonstiger Erhöhungen, eine Anpassung der Vergütung um den jeweiligen Prozentsatz der Lohnerhöhung oder der anderen Mehrleistung zu fordern.
10. Übernahme
Jegliche Übernahme von Mitarbeitern des Auftragnehmers in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis, während oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehungen durch den Auftraggeber ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht.
Dies berechtigt den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des Halbjahresbruttogehaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern, unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf Initiative des Arbeitgebers oder des Mitarbeiters beruht.
11. Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet diese Bestimmung durch eine andere zu ersetzten, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung ersetzt.
12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand im Verhältnis zu Auftraggebern wird Hamburg vereinbart.
Teil B:
UMZUGSUNTERNEHMEN
Wir möchten, dass Sie mit unserem Umzugsunternehmen in Hamburg und Deutschlandweit sicher umziehen können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Allkoenner:
Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Umzugsleistungen der Allkoenner
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Alle Möbel die am Stück mehr als 100 KG wiegen, können mit einem entsprechenden Schwerlastzuschlag berechnet werden. Diese Gebühren werden fair und in üblicher Höhe berechnet.
3. Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Allkoenner ist, sofern nichts anderes vereinbart, nicht zur Ausführung von Elektro-, Gas-, Wasser-, oder sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Sind entsprechende Arbeiten vertraglich vereinbart, muss ein Verlege-/Anschlussplan aller Elektro-, Wasser- und Gasleitungen dem Monteur übergeben werden. Ist kein entsprechender Plan aller Leitungen vorhanden, aber die Durchführung der Elektro- & Installationsarbeiten gefordert, geht die Haftung für Schäden und Drittschäden auf den Auftraggeber über.
Nach der Installation von Waschmaschine, Spüle (Siphon/Wasserleitungen), Spülmaschine, Gasherden und sonstigen Elektrogeräten muss der Auftraggeber die Geräte einer sofortigen Funktionsprüfung unterziehen. Unterbleibt diese Funktionsprüfung, geht die Haftung für Schäden und Drittschäden auf den Auftraggeber über.
Installationsmaterialien wie Schrauben, Schienen, Leitungen, Dichtungen etc. für eine fachgerechte Elektro-, Gas-, Wasser-, oder sonstige Installationsarbeiten sind dem Monteur für die durchzuführenden Arbeiten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Für die Auswahl der richtigen Installationsmaterialien ist der Auftraggeber verantwortlich und haftet für etwaige Schäden oder Drittschäden.
Verhindern bauliche Mängel eine fachgerechten Durchführung der Elektro-, Gas-, Wasser- oder sonstige und Installationsarbeiten, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
8. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
13. Leistungen(1) Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.(2) Nichteinhaltung Umzugstermin
Bei Nichteinhaltung eines verbindlichen Umzugstermins wird Schadenersatz berechnet mit 33 % des Auftragwertes, sofern die Mitteilung 24 Werktage vor dem Umzugstermin erfolgt, mit 66 % sofern die Mitteilung 6 Werktage vorher erfolgt, mit 100 %, wenn die Buchung 5 Tage oder weniger vor dem Umzugstermin abgesagt wird. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.(3) Fremdleistungen
Fremdleistungen, Gebühren, Güter über 100 Kg, Handwerksleistungen, Kurierfahrten, Verpackungen, die nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind, werden gem. unserer aktuellen Preisliste gesondert berechnet.(4) Besondere Hinweise Ist das gebuchte Fahrzeug aufgrund eines Defektes am Tag der gebuchten Leistungserbringung nicht verfügbar, so ist Allkoenner berechtigt, dem Mieter kostenneutral ein anderes Fahrzeug für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Sollte kein Ersatzfahrzeug verfügbar und auch kein alternativer Termin für die Leistungserbringung möglich sein, so erstattet Allkoenner dem Kunden die geleistete Anzahlung. Allkönner erfüllt den geschlossenen Vertrag, sofern nicht höhere Gewalt (auch widrige Wetterverhältnisse), eine Unbrauchbarkeit des Fahrzeuges oder Verschulden durch Dritte eintritt.
14. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
§ 415 Kündigung durch den Absender
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, dass dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.
15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
16. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
17. Ladevolumen
Wenn der Umzug nicht auf Stunden abgerechnet wird, wird der Umzugsgut nach Volumen abgerechnet. Ändert sich der geschätzte Ladevolumen/Entfernung/Ladungsumfang können sich auch die Transportkosten It. Kalkulationstabelle ändern.
18. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist fällig bei Inlandstransporten vor Entladung, bei Auslandstransporten vor Beladung. Bei Kostenübernahme durch Arbeitgeber oder Behörde/n gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen nach Beendigung des Umzuges / Transportes bei Beauftragung als vereinbart. Verzug tritt nach 10 Tagen ein. Bei Privatkunden ist der Rechnungsbetrag sofort in Bar bei Entladung fällig. Verzugszinsen werden bei nicht Fristgerechter Zahlung nachgefordert. Zahlungsmöglichkeiten sind in Bar , Bankeinzugsermächtigung, Kostenübernahme durch den Arbeitgeber / Behörde. Bei Kostenübernahme durch Arbeitgeber oder Behörde erfolgt die Erstattung direkt an uns.
19. Halteverbot
Sollte kein Halteverbot angegeben sein, sorgt der Kunde für ausreichend Parkfläche zur Be- und Entladung für unser/e Fahrzeug/e.
20. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzugs zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
21. Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
22. Schadensanzeige
Der Gesetzgeber hat in § 451 f HGB das Erlöschen von Ersatzansprüchen geregelt, weshalb folgendes vom Kunden zu beachten ist: Untersuchen sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbestätigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensersatzanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung anzeigt.
Wird die Anzeige nach der Ablieferung erstattet, muß Sie um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
23. Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.b. Benzin oder Öle) ist der Absender verpflichtet dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.b. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
24. Besondere Haftungsausschlußgründe
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
- Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
- Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
- Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, dem zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
- Ist ein Schaden eingetreten, der nach Umständen des Falles aus einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
- Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensregulierung zu ersetzen.
25. Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für die Beförderung von Umzugsgut mit dem Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
26. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung entsteht (Obhuthaltung).
27. Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei großer Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
28. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Anspruchsnahme aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
29. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist
- bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung,
- bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder gleichwertigem Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
30. Zusatzleistung Halteverbotszone
Als Zusatzleistung bieten wir unter www.allkoenner.de die Einrichtung einer Halteverbotszone für Ihren Umzug an.
Mit dem Absenden der Bestellung durch Klick auf den Bestellbutton “Jetzt kostenpflichtig bestellen” leiten Sie den kostenpflichtigen Bestellprozess ein und versenden ein verbindlich werdendes Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die ausgewählte Leistung zu dem zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Webseite angegebenen Preis. Die auf der Webseite aufgeführten Preise sind Endpreise inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %.
Sie erhalten eine automatisierte Bestätigung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse, mit der wir den Eingang Ihres Angebotes bei uns bestätigen. Diese automatisch generierte E-Mail stellt noch keine Annahme Ihres Angebots zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar.
Die Annahme des Angebots durch Allkoenner erfolgt zum Zeitpunkt des Geldeingang des Bestellbetrages der gewählten Leistung. Bitte beachten Sie, dass der Zeitpunkt der Bestellannahme entscheidend ist für die Fristen, die bei der Beauftragung von Genehmigungen einzuhalten sind. Jede Halteverbotszone muss mindestens 14 Werktage vor Gültigkeit beantragt werden. Hierzu muss mindestens eine gültige Adresse angegeben werden. Bei nicht fristgerechter Antragstellung oder falsch eingetragener Adresse kann die Erteilung einer Genehmigung durch das zuständige Amt nicht gewährleistet werden. Die Erteilung der Genehmigung obliegt dem zuständigen Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Kunde benachrichtigt. In diesem Fall wird für die bereits erbrachten Leistungen eine Aufwandspauschale berechnet, dies ist bei einer eventuellen Rückerstattung des Bestellwertes zu berücksichtigen.
Mit Bestellung der Positionen „Halteverbotszone für 1 Tag für 1 Adresse“ und „Halteverbotszone für 1 Tag für 2 Adressen“ erteilt der Besteller Allkoenner die Erlaubnis, in seinem Namen die Genehmigung bei der Behörde einzuholen.
Die Bezahlung erfolgt per Vorauskasse, zu diesem Zwecke ist der Bezahlservice “Sofortüberweisung” auf der Webseite und in der Bestätigungs-E-Mail integriert.
Allkoenner ist berechtigt, den erteilten Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
Eine Reklamation der Halteverbotszone durch den Kunden muss spätestens am Gültigkeitstag erfolgen, spätere Reklamationen werden generell abgewiesen
Stand: Mai 2022